Beitreten

Mitgliedskarte

In der Satzung des Freundes­kreises wird der Zweck des Vereins knapp umrissen: Ziel ist es, »die historisch und kulturell wichtige Kloster­anlage Arnsburg in Zusamme­narbeit mit dem Eigen­tümer und dem Landes­konser­vator zu unter­halten, die Geschichte des Klosters weiter zu erforschen und das Interesse für Arns­burg in weiteren Kreisen zu fördern« (§ 2 Abs. 2). Die Unterhaltung der Klosteranlage liegt seit Januar 2023 wieder bei der Eigentünmerfamilie Solms-Laubach; die beiden weiteren Arbeistbereiche des Freundeskreise bleiben bestehen.

Als Mitglied können Sie diese Arbeit des Freundes­kreises Kloster Arns­burg e. V. nach­haltig unter­stützen. Der Verein verfolgt unmittelbar gemein­nützige Zwecke, Spenden und Mit­glieds­beiträge sind daher steuer­lich absetzbar. Der jährliche Mit­glieds­beitrag beläuft sich auf jährlich € 10.

Wenn Sie beitreten möchten, schicken Sie das aus­gefüllte und unter­schriebene Beitritts­formular an den

Freundeskreis Kloster Arnsburg e. V.
c/o Stadtverwaltung Lich
Unterstadt 1
35423 Lich

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Satzung des Freundeskreises Kloster Arnsburg e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Freundeskreis Kloster Arnsburg e. V.«
  2. Er hat seinen Sitz im Kloster Arnsburg, Bursenbau, 35423 Lich, und ist in das Vereinsregister in Gießen am 22. November 1960 unter Nr. 351 (gemäß § 59 BGB) eingetragen.
  3. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege.
  2. Der besondere Zweck des Vereins ist es, die historisch und kulturell wichtige Klosteranlage Arnsburg in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer und dem Landeskonservator zu unterhalten, die Geschichte des Klosters weiter zu erforschen und das Interesse für Arnsburg in weiteren Kreisen zu fördern. Des Weiteren führt der Verein kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Ausstellungen...) durch oder fördert solche.
    Bauliche Veränderungen an der Klosteranlage bedürfen der Zustimmung des Eigentümers sowie des Landeskonservators. Veränderungen der Kriegsgräberstätte bedürfen außerdem der Zustimmung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., Landesverband Hessen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied ist, wer seinen Beitritt gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt. Auch juristische Personen können Mitglieder sein; deren Jahresbeitrag wird im Benehmen mit diesen vom Vorstand geregelt.
  2. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Satzung.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  4. Streichung

Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September des laufenden Jahres durch Einschreiben an den Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei einem groben Verstoß gegen das Ansehen oder die Ziele des Freundeskreises des Klosters Arnsburg auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

  1. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  4. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

  1. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  2. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betreffenden Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. Der Vorstand
  2. Beirat
  3. Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. Beisitzern, darunter dem Eigentümer und einem Bürger, der in Kloster Arnsburg seinen Hauptwohnsitz hat. Dabei soll einer der Vorsitzenden nach Möglichkeit ein Sachverständiger sein.
  2. Der Vorstand führt die allgemeinen Geschäfte, er regelt die Geschäftsführung und entscheidet über die Verwendung der eingegangenen Gelder bis zu einem jährlichen Betrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Vorstandswahl

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Gesamtvorstand wird für 4 Jahre gewählt.
  3. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit auf sich vereint. Bringt der erste Wahlgang keine Entscheidung, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit gibt das Los den Ausschlag.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Diese Ergänzung muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 8 Vorsitzender und Stellvertreter
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Einer von beiden Vorsitzenden beruft die Vorstandssitzung, Beiratssitzungen oder Mitgliederversammlungen ein. Er leitet diese Versammlungen und ist gehalten, deren Beschlüsse auszuführen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung.

§ 9 Schriftführer und Kassenwart

  1. Der Schriftführer führt die Mitgliederliste und das Protokoll aller Sitzungen und Versammlungen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einsicht zu gewähren.
  2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse: Er führt ein Kassenbuch, sammelt die Belege, verwaltet nach den Beschlüssen des Vorstandes das Vereinsvermögen und leistet nach den Weisungen des Vorsitzenden die Zahlungen.
  3. Er erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Seine Rechnungsführung wird einmal im Geschäftsjahr durch zwei gewählte Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft.

§ 10 Beirat

  1. Mitglieder oder Nichtmitglieder, die sich beratend oder sonst wie mitarbeitend an historischen, künstlerischen, baulichen oder werbenden Maßnahmen in hervorragender Weise beteiligen, beziehungsweise durch die Herausgabe von Mitteln den Zweck des Vereins fördern, bilden nach Berufung durch den Vorstand den Beirat.
  2. Der Beirat entscheidet in Verbindung mit dem Vorstand über die Verwendung der Vereinsmittel, die den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag übersteigen, siehe § 6 Abs. 2. Eine weitere Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Leitung des Vereins zu beraten und die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Der Vorstand muss ihn in allen wichtigen Angelegenheiten anhören.

§ 11 Mitgliederversammlung (Jahres­haupt­ver­samm­lung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher mit der Übersendung der Tagesordnung schriftlich vorliegen. Die Einberufung erfolgt durch den 1., beziehungsweise den stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder müssen auf begründeten Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern einberufen werden.
  3. Die Wahlen und Abstimmungen finden durch Handaufheben statt. Wird von einem der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung gefordert, so ist diesem Verlangen stattzugeben. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss folgende Punkte enthalten:
    1. Geschäfts- und Kassenbericht
    2. Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. fällige Wahlen
    5. Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Vereinsjahr.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. die Höhe des Mindestbeitrages und die Höhe des Betrags, über den der Vorstand jährlich allein verfügen kann, siehe § 6 Abs. 2,
    2. Beschwerden über den Vorstand,
    3. Anträge an die Mitgliederversammlung,
    4. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  6. Wenn zu einer Mitgliederversammlung weniger als ein Fünftel der Mitglieder erschienen sind, kann der Vorsitzende die Beschlussfassung über ihm besonders weittragend erscheinende Anträge aussetzen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, binnen 30 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die fraglichen Anträge entscheidet.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einem Auflösungsantrag zustimmen. Sind in der hierfür einberufenen Versammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist binnen 30 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung unter Angabe des Auflösungsantrages einzuberufen. In dieser Versammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit mindestens Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Hessische Landesamt für Denkmalpflege, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.

Arnsburg, im April 2002

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Spenden

Neben Mitgliedsbeiträgen sind Spenden eine zweite wichtige Quelle zur Finanzierung der Vereinsarbeit. Wenn Sie den Freundeskreis einmalig oder regelmäßig unterstützen möchten, können Sie Ihre Spende auf folgendes Konto überweisen:

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IBAN: DE32 5135 0025 0268 0150 15
BIC: SKGIDE5FXXX
Sparkasse Gießen

Wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, teilen Sie uns bitte Ihre Adresse mit:

Freundeskreis Kloster Arnsburg e. V.
c/o Stadtverwaltung Lich
Unterstadt 1
35423 Lich
Telefon: 06404-806-239
eMail: freundeskreis@kloster-arnsburg.de

 


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